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Social Media – sind nervige Firmen-Postings reine Werbung?

Unternehmen posten täglich in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Instagram oder Facebook. Bei LinkedIn sieht man die lächerlichsten Postings über eigene Leistungen und ausgeprägtes Selbstlob im Sekundentakt.

Doch warum müssen diese Beiträge nicht immer als „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden?



Firmen-Postings gelten nicht als Schleichwerbung

Geschäftliche Beiträge von Unternehmen, die ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen vorstellen, müssen in der Regel nicht als Werbung markiert werden.

Der Grund: Der werbliche Charakter ist für Nutzer von Anfang an eindeutig erkennbar. Solange keine Gegenleistung von Dritten vorliegt, handelt es sich nicht um kennzeichnungspflichtige Werbung.

Das bedeutet:

◉ Ein Unternehmen darf über eigene Angebote berichten, ohne den Zusatz „Anzeige“.

◉ Die Kennzeichnungspflicht greift nur, wenn finanzielle oder materielle Vorteile von außen fließen.

Wann eine Kennzeichnungspflicht besteht

Anders sieht es aus, wenn Firmen, Marken oder Influencer für ihre Beiträge eine Gegenleistung erhalten. In diesen Fällen ist eine deutliche Werbekennzeichnung vorgeschrieben.

➡️ Bezahlte Kooperationen: Wenn Unternehmen Inhalte veröffentlichen, für die sie Geld oder andere Leistungen bekommen.

➡️ Produktsponsorings: Werden Produkte kostenfrei zur Verfügung gestellt und im Gegenzug beworben, gilt das als Kooperation.

➡️ Marken-Tagging: Auch das Verlinken von Partnern oder Sponsoren kann eine Kennzeichnungspflicht auslösen.

Dabei müssen klare Begriffe wie „Werbung“, „Anzeige“ oder auf Plattformen wie Instagram der Hinweis „Bezahlte Partnerschaft mit…“ genutzt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag (§ 22 MStV) sowie dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Diese Vorschriften sollen verhindern, dass Verbraucher kommerzielle Inhalte als neutralen Content wahrnehmen.

Reine Eigenwerbung von Unternehmen fällt jedoch nicht unter diese Pflicht, da der geschäftliche Zweck für den Nutzer offensichtlich ist.

Firmen dürfen sich bewerben – ohne Kennzeichnung

Solange Firmen in sozialen Medien ausschließlich eigene Inhalte und Dienstleistungen promoten, besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Erst wenn Dritte im Spiel sind – etwa durch Kooperationen, Sponsoring oder vertragliche Vereinbarungen – muss der Beitrag klar als Werbung erkennbar sein.

Wenn es wie bei LinkedIn nervt, blenden Sie die Profile mit den lächerlichsten Postings über eigene Leistungen und ausgeprägtes Selbstlob am besten einfach aus…

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Bei der Erstellung dieses Beitrags können KI-gestützte Tools eingesetzt worden sein. Alle Inhalte wurden redaktionell geprüft.

Sierks Media / © Foto: Camden & Hailey George, Unsplash  

Sven Müller

Autor | Redaktion: media@sierks.media